Das Petitionsrecht ist im Grundgesetz, Artikel 17, verankert. Es garantiert jeder natürlichen Person – unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit oder Wohnort – das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu wenden.
Unterschieden wird zwischen dem Einreichen einer Petition (also dem Start eines Anliegens) und dem Mitzeichnen oder Unterschreiben einer bestehenden Petition.
• Einreichen: Jede Person kann eine Petition einreichen, auch Minderjährige oder Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit.
• Unterschreiben/Mitzeichnen: Ebenso kann jede Person eine Petition mitzeichnen, um ein Anliegen zu unterstützen.
• Für öffentliche Petitionen beim Bundestag ist in der Regel eine Registrierung auf der Petitionsplattform erforderlich.
Jede Person darf eine Petition nur einmal mitzeichnen.
Quellen:
Rechtliche Grundlagen des Petitionsrechts
FAQ des Bundestags zu Petitionen
Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses